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GNU General Public License
Die GNU General Public License (oft abgekürzt GPL) ist eine von der Free Software Foundation herausgegebene Lizenz mit Copyleft für die Lizenzierung freier Software. Sie sind zurzeit hauptsächlich in ihrer zweiten Version und seit dem 29. Juni 2007 auch in ihrer dritten Version verwendet.
Grundlegende Intention
„Die meisten Lizenzen für Software und andere nutzbaren Werke sind daraufhin entworfen worden, Ihnen die Freiheit zu nehmen, die Werke mit anderen zu teilen und zu verändern. Im Gegensatz dazu soll Ihnen die GNU General Public License die Freiheit garantieren, alle Versionen eines Programms zu teilen und zu verändern. Sie soll sicherstellen, dass die Software für alle ihre Benutzer frei bleibt. Wir, die Free Software Foundation, nutzen die GNU General Public License für den größten Teil unserer Software; sie gilt außerdem für jedes andere Werk, dessen Autoren es auf diese Weise freigegeben haben. Auch Sie können diese Lizenz auf Ihre Programme anwenden.“
– GNU General Public License, inoffizielle Deutsche Übersetzung der Version 3 (Beginn des Vorwortes)
Freiheiten
Das Wort „frei“ bedeutet das Recht, die Software nach den eingeräumten vier Freiheiten verwenden zu dürfen. Das Wort frei ist im Sinne von Freiheit zu verstehen, benennt also einen Zustand der Autonomie und Unabhängigkeit.
Die GPL gewährt jedermann die folgenden vier Freiheiten als Bestandteile der Lizenz.
- Das Programm darf ohne jede Einschränkung für jeden Zweck genutzt werden. Kommerzielle Nutzung ist hierbei ausdrücklich erlaubt.
- Kopien des Programms dürfen kostenlos oder auch gegen Geld verteilt werden, wobei der Quellcode mitverteilt oder dem Empfänger des Programms auf Anfrage zum Selbstkostenpreis zur Verfügung gestellt werden muss. Dem Empfänger müssen dieselben Freiheiten gewährt werden – wer z. B. eine Kopie gegen Geld empfängt, hat weiterhin das Recht, diese dann kommerziell oder auch kostenlos zu verbreiten. Lizenzgebühren sind nicht erlaubt. Niemand ist verpflichtet, Kopien zu verteilen, weder im Allgemeinen, noch an irgendeine bestimmte Person – aber wenn er es tut, dann nur nach diesen Regeln.
- Die Arbeitsweise eines Programms darf studiert und den eigenen Bedürfnissen angepasst werden.
- Es dürfen auch die gemäß Freiheit 2 veränderten Versionen des Programms unter den Regeln von Freiheit 1 vertrieben werden, wobei dem Empfänger des Programms der Quellcode der veränderten Version verfügbar gemacht werden muss. Veränderte Versionen müssen nicht veröffentlicht werden; aber wenn sie veröffentlicht werden, dann darf dies nur unter den Regeln von Freiheit 1 geschehen.
Copyleft-Prinzip [Bearbeiten]
→ Hauptartikel: Copyleft
Alle abgeleiteten Programme eines unter der GPL stehenden Werkes dürfen von Lizenznehmern nur dann verbreitet werden, wenn sie von diesen ebenfalls zu den Bedingungen der GPL lizenziert werden. Dies betrifft nur Lizenznehmer, nicht die Inhaber der Rechte. (Der Halter des Copyrights – das ist der Autor oder jemand, dem der Autor seine Rechte abgetreten hat – kann das Werk auch unter beliebigen anderen Lizenzen weitergeben.) Dieses Schutzverfahren benannte Richard Stallman „Copyleft“ – als Anspielung auf das Wort Copyright. Ziel ist es, die Freiheit eines Programmes auch in der Weiterentwicklung von anderen sicherzustellen.
Dieses Prinzip findet sich auch in den anderen Lizenzen – unter andrem in den GNU-Lizenzen (LGPL, AGPL und GFDL) – sowie als „Share Alike“ bezeichnet in einigen der Creative-Commons-Lizenzen.
Anwendung auf ein neues Programm
Um die Lizenz auf ein neues Programm anzuwenden, wird am Anfang der Quelltext-Dateien ein Vermerk zum Copyright und zu der Lizenz gestellt. Darin wird auch erklärt, dass das Programm ohne jegliche Garantie zu verwenden ist. Die FSF empfiehlt die Programme mit dem Zusatz „or (at your option) any later version“ zu lizenzieren. Damit steht das Programm unter der angegebenen Version, sowie jeder späteren Version der Lizenz. Dadurch wird der Lizenzwechsel auf eine neue Version der GPL ermöglicht und Kompatibilitätsprobleme zwischen unterschiedlichen Versionen vermieden. Insbesondere als Kritik auf die GPLv3 verwendeten einige Projekte jedoch die Klausel „only GPLv2“. Der von der FSF vergegebende Dateikopf lautet:
[eine Zeile mit dem Programmnamen und einer kurzen Beschreibung]
Copyright (C) [Jahr] [Name des Autors]
This program is free software; you can redistribute it and/or modify it under the terms of the GNU General Public License as published by the Free Software Foundation; either version 3 of the License, or (at your option) any later version.
This program is distributed in the hope that it will be useful, but WITHOUT ANY WARRANTY; without even the implied warranty of MERCHANTABILITY or FITNESS FOR A PARTICULAR PURPOSE. See the GNU General Public License for more details.
You should have received a copy of the GNU General Public License along with this program; if not, see <http://www.gnu.org/licenses/>.
Daneben sollte man dem Programm eine Kopie der GPL beilegen. Es existiert keine zentrale Registrierungsstelle für unter der GPL-stehende Programme.
Rechtslage
Mit einer von 2000 bis 2002 erarbeiteten Modernisierung des deutschen Urheberrechts sollte gesetzlich verankert werden, dass ein Urheber auf eine angemessene Vergütung in keinem Fall verzichten kann. Theoretisch hätte das für Händler, die freie Software verkaufen, eine Rechtsunsicherheit zur Folge gehabt, da Programmierer möglicherweise im Nachhinein einen Anteil des Erlöses hätten verlangen können, was Möglichkeiten des Missbrauchs eröffnet hätte. Mit der Ergänzung des Gesetzentwurfs um die sogenannte Linux-Klausel wurde die GPL (und ähnliche Lizenzen, die „unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen“) jedoch auf eine sichere rechtliche Basis gestellt.
Das Landgericht München I bestätigte in einer schriftlichen Urteilsbegründung vom 19. Mai 2004 (Az. 21 O 6123/03) eine einstweilige Verfügung, mit der einer Firma untersagt worden war, netfilter/iptables ohne Einhaltung der GPL weiterzuverbreiten. Dies war das erste Mal, dass die GPL eine signifikante Rolle in einem deutschen Gerichtsverfahren spielte. Das Gericht bewertete die Tätigkeiten des Beklagten als Missachtung einiger Bedingungen der GPL und somit als Urheberrechtsverletzung. Dies entsprach genau den Prognosen, die Eben Moglen von der FSF für solche Fälle zuvor gemacht hatte. Grundlage der Entscheidung war die deutsche Übersetzung der GPL, die vom Gericht ansatzweise auf die Gültigkeit als AGB geprüft wurde. Bei manchen Klauseln waren komplizierte rechtliche Konstruktionen bzw. Auslegungen nötig, um die Zulässigkeit nach deutschem Recht zu erreichen. Die gegnerische Partei hatte die Zulässigkeit der Bedingungen der GPL nicht angegriffen, sondern nur bestritten, überhaupt der richtige Beklagte zu sein.
Am 21. März 2006 ist der Amerikaner Daniel Wallace mit einer Klage am Bezirksgericht im US-Bundesstaat Indiana gegen die FSF gescheitert. Er hatte den Standpunkt vertreten, dass die GPL unwirksam sei. Sie erzwinge durch die Verfügbarkeit kostenloser Softwarekopien eine Preisabsprache zwischen den verschiedenen Anbietern, was einen Verstoß gegen den Sherman Antitrust Act darstelle. Der Richter John Daniel Tinder folgte dieser Auffassung nicht und bemerkte, dass eine Kartellrechtsverletzung schwerlich festgestellt werden kann, wenn die Interessen des Klägers von denen der Konsumenten divergieren. Klagen gegen Red Hat, Novell und IBM wurden ebenfalls abgewiesen.
Im September 2006 war die GPL erneut erfolgreich Bestandteil eines Verfahrens.
Am 4. Oktober 2006 wurde die Gültigkeit der GPL in einem weiterem Urteil bestätigt. Ein Bevollmächtigter der Programmierer von drei GPL-lizenzierten Hilfsprogrammen zum Start eines Betriebssystemkerns zog nach einer Abmahnung gegen ein Unternehmen vor Gericht, das die Programme in seiner Firmware verwendet hatte, ohne ihren Quellcode offengelegt und die GPL beigelegt zu haben. Die Ansprüche in der Unterlassungsaufforderung wurden teilweise nicht erfüllt, so dass das Gericht entschied, dass das Unternehmen das Urheberrecht des Klägers verletzt hatte und somit Herkunft und die Abnehmer der Firmware nennen sowie die Gerichts- und Abmahnungskosten und die Kosten für den Aufwand zur Feststellung der Rechtsverletzung tragen musste. Die Beklagten hatten dabei versucht, sich mit einer ganzen Bandbreite von üblichen Argumenten zu wehren, einschließlich Ungültigkeit der GPL wegen Wettbewerbswidrigkeit, Beweisverwertungsverbot wegen Urheberrechtsverletzung bei der Feststellung des Verstoßes (d. h. unerlaubte Dekompilierung der Firmware – der Kläger hatte jedoch nur den Bootvorgang beobachtet), Erschöpfungsgrundsatz und fehlendes Recht zur Klage, da im Rahmen der Open-Source-Entwicklung lediglich von einer Miturheberschaft ausgegangen werden könne und für die Klage die Zustimmung der anderen Urheber nötig sei. Das Gericht lehnte diese Argumente jedoch alle ab.
Copyright
Das Copyright des Lizenztextes selbst liegt bei der Free Software Foundation (FSF). Diese erlaubt im Kopf der Lizenz das kopieren und verbreiten der Lizenz, verbietet jedoch die Modifikation. Damit wird sichergestellt, dass die Rechte und Pflichten welche durch die GPL garantiert werden nicht abgeändet werden können, indem der Lizenztext abgeändert wird. Auch wird dadurch verhindert, dass unterschiedliche, inkompatible Versionen der GPL entstehen. Die FSF erlaubt die Schaffung neuer Lizenzen auf Basis der GPL, solange diese einen eigenen, neuen Namen hat, die Präambel der GPL nicht enthält und sich nicht auf das GNU-Projekt bezieht. Dies geschah ursprünglich beispielsweise bei der GNU Affero General Public License - bevor diese von der FSF übernommen wurde.
Die GPL bestreitet die Copyright-Gesetze des betroffenen Staates nicht, sondern akzeptiert diese und nützt sie, um die beschriebenen Rechte und Pflichten durchzusetzen. Ein unter GPL lizenziertes Werk steht nicht in der Public Domain. Der Autor behält - falls nicht ausdrücklich anders festgelegt - das Copyright am Werk und ist im Fall der Nichteinhaltung der Lizenzbedingungen in der Lage dagegen gerichtlich vorzugehen.
Geschichte [Bearbeiten]
Die GPL wurde im Januar 1989 von Richard Stallman, dem Gründer des GNU-Projektes, geschrieben. Rechtlich beraten wurde er dabei durch Jerry Cohen.
Sie basierte auf einer Vereinheitlichung gleichartiger Lizenzen, die bei früheren Versionen von GNU Emacs, dem GNU Debugger und der GNU Compiler Collection Anwendung fanden. Diese Lizenzen waren auf jedes Programm speziell zugeschnitten, enthielten aber die gleichen Vorschriften wie die aktuelle GPL. Das Ziel von Stallman war, eine Lizenz zu entwickeln, die man bei jedem Projekt verwenden kann. So entstand die erste Version der GNU General Public License, die im Januar 1989 veröffentlicht wurde.
Im Juni 1991 veröffentlichte die FSF die zweite Version der GPL. Die wichtigste Änderung dabei war die sogenannte „Liberty or Death“-Klausel (übersetzt: „Freiheit oder Tod“) in Paragraph 7. Diese besagt, dass wenn es nicht möglich ist einige Bedingungen der GPL einzuhalten – beispielsweise wegen eines Gerichtsurteils – untersagt ist diese Lizenz nur bestmöglichst zu erfüllen. In diesem Fall ist es also überhaupt nicht mehr möglich die Software zu verbreiten. Auch kam der Paragraph 8 hinzu: Dieser erlaubt es einem Autor die Gültigkeit der Lizenz geographisch einzuschränken, um Länder auszuschließen, in denen die Verwertung des Werks durch Patente oder durch urheberrechtlich geschützte Schnittstellen eingeschränkt ist. Des Weiteren ist die zweite Version besser mit nicht US-amerikanischen Rechtsystemen kompatibel, da es sich auf die Berner Übereinkunft stützt.
Zeitgleich wurde eine neue Lizenz mit dem Namen Library General Public License (LGPL) veröffentlicht. Diese trägt – obwohl es die erste Version ist – ebenfalls die Versionsnummer 2, was unterstreichen sollte, dass die Lizenz mit der GPL2 verwand ist. Bei der LGPL handelt es sich um eine gelockerte Version der GPL. Sie wurde eingeführt, nachdem seit 1990 deutlich wurde, dass die GPL in manchen Fällen, im Speziellen aber meist für Programmbibliotheken zu restriktiv (einschränkend) war. Die LGPL wurde ursprünglich für einige bestimmte Bibliotheken entworfen. Die Lizenz verwirklicht das Modell eines schwachen Copylefts, wobei zwar darunter stehende Programmbibliotheken nicht mehr zur Folge haben, dass die sie verwendenden Programme ebenfalls unter gleichen Bedingungen lizenziert werden müssen, jedoch unterliegen Weiterentwicklungen der Bibliotheken selbst nach wie vor der LGPL. Sie wurde 1999 in Lesser General Public License umbenannt, der neue Name war ein Vorschlag von Georg Greve.
Seit ihrer Einführung ist die GPL die am weitesten verbreitete freie Softwarelizenz. Die meisten Programme im GNU-Projekt sind unter der GPL und der LGPL lizenziert, darunter auch die Compilersammlung GCC, der Texteditor GNU Emacs und der GNOME Desktop. Auch viele weitere Programme von anderen Autoren, die nicht Bestandteil des GNU-Projekts sind, sind unter der GPL lizenziert. Außerdem sind alle LGPL-lizenzierten Produkte auch unter der GPL lizenziert.
Der erste Entwurf der dritten Version der GPL wurde am 16. Januar 2006 der Öffentlichkeit zur Diskussion vorgestellt. Es folgten drei weitere Entwürfe. Am 29. Juni 2007 wurde schließlich die finale Version der GPL 3 publiziert.



